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Allgemeine Geschäftsbedingungen von Best Werbeartikel

 

 
ALLGEMEINE VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN
 
der Firma Best-Werbeartikel Heidrun Schmidt-Stelzig,
Neuenlander Weg 28, 27367 Sottrum
 
 
I.
Geltungsbereich
 
Sämtlichen Angeboten, Vereinbarungen und Lieferungen liegen ausschließlich unsere Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen zugrunde. Andere, nicht in diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen niedergelegte Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Nehmen wir die Lieferung/Leistung ohne ausdrücklichen Widerspruch vor, folgt hieraus nicht, dass Ihre Einkaufsbedingungen als angenommen gelten. Unsere Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch für alle unsere gegenwärtigen und künftigen Angebote, Vereinbarungen und Lieferungen im Rahmen der zwischen uns bestehenden Geschäftsbeziehungen.
 
II.
Vertragsinhalt, Beschaffenheit unserer Ware
 
1.         Maßgebend für den Inhalt des Vertrages sind unsere Angebote, gegebenenfalls unsere schriftliche oder per E-Mail erfolgende Auftragsbestätigung sowie diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Die Präsentation unserer Waren auf unserer Homepage stellt kein bindendes Angebot auf Abschluss eines Vertrages dar. Andere Vereinbarungen, insbesondere nachträgliche Änderungen, Ergänzungen oder Nebenabreden, werden nur dann Vertragsinhalt, wenn wir sie ausdrücklich mit Ihnen vereinbart haben. Dies soll schriftlich geschehen.
 
2.       Maß- und Mengenangaben sind „Ca.-Angaben“. Wir sind berechtigt, im Rahmen handelsüblicher Maß-, Mengen- und Gewichtstoleranzen Lieferungen mit einer Differenz von bis zu 10 % mehr oder weniger vorzunehmen.
 
3.       Als vereinbarte Beschaffenheit unserer Ware gelten diejenigen Eigenschaften und Merkmale, die in unserem Angebot, gegebenenfalls unserer schriftlichen oder per E-Mail erfolgenden Auftragsbestätigung und auf der Produktverpackung genannt sind. Andere oder weitergehende Eigenschaften und Merkmale gelten nur dann als vereinbarte Beschaffenheit, wenn wir sie ausdrücklich mit Ihnen als solche vereinbart haben.
 
4.                  Erklärungen zur Beschaffenheit und Haltbarkeit der Ware, mit denen wir Ihnen unbeschadet Ihrer gesetzlichen Ansprüche zusätzliche Rechte einräumen, stellen nur dann eine Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie im Sinne des § 443 BGB dar, wenn wir sie ausdrücklich als „Garantie“ bezeichnet haben.
 
III.
Gefahrübergang, Lieferung, Lieferfristen, Lieferhindernisse und Rücktrittsrechte
 
1.       Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Beschädigung der Ware geht auf Sie über, sobald wir die Ware einem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Sendung bestimmten Person oder Anstalt zum Versand übergeben haben, spätestens jedoch mit dem Verlassen unseres Lagers. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Versandanzeige auf Sie über.
 
2.         Teillieferungen sind zulässig, soweit sie Ihnen zumutbar sind.
 
3.       Von uns genannte Liefertermine und Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn wir sie schriftlich bestätigt und sie ausdrücklich als verbindlich bezeichnet haben. Verbindlich sind auch mündlich nach Vertragsabschluss getroffene Vereinbarungen über Liefertermine und Lieferfristen. Soweit wir die Lieferungen nicht oder nicht vertragsgemäß erbringen, müssen Sie uns zur Bewirkung der Leistung eine Nachfrist von zwei Wochen setzen. Ansonsten sind Sie nicht berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Unberührt bleibt Ihr Recht, unter den Voraussetzungen des § 323 Abs. 2 BGB auch ohne Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten.
 
4.       Sollte es uns nicht möglich sein, Sie zum vereinbarten Liefertermin zu beliefern, werden wir Ihnen dies rechtzeitig vor dem angekündigten Termin mitteilen und zugleich eine neue Frist nennen, innerhalb derer die Lieferung erfolgen soll.
 
5.       Für die Lieferung haben Sie die Versandkosten zu tragen. Diese werden von uns gesondert auf der Rechnung ausgewiesen. Wir weisen darauf hin, dass bei einem Versand ins Ausland eventuell längere Lieferzeiten erforderlich werden und gegebenenfalls höhere, von Ihnen zu tragende Versandkosten, Zölle und Gebühren o.ä. anfallen können.
 
6.       Fälle höherer Gewalt (unvorhergesehene, von uns unverschuldete Umstände und Vorkommnisse, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht hätten vermieden werden können, z.B. Arbeitskämpfe, Krieg, Feuer, Transporthindernisse, Rohmaterialmangel, behördliche Maßnahmen) unterbrechen für die Zeit ihrer Dauer und den Umfang ihrer Wirkung unsere Lieferverpflichtung, auch wenn wir uns bereits im Verzug befinden.
 
7.       Sofern wir mit unseren Vorlieferanten rechtzeitig ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, stehen von uns genannte Liefertermine zudem unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Selbstbelieferung.
 
8.       In den unter den Ziffern 6. und 7. genannten Fällen sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn uns die Vertragsfortsetzung aufgrund der Dauer der höheren Gewalt, auch unter Berücksichtigung Ihrer Interessen, nicht zumutbar ist. Ihre gesetzlichen Rechte wegen des Vorliegens höherer Gewalt bleiben unberührt. Wir werden Sie unverzüglich über den Eintritt eines Falles höherer Gewalt oder einer nicht rechtzeitigen oder nicht ordnungsgemäßen Selbstbelieferung informieren.
 
9.         Befinden Sie sich im Annahmeverzug oder verletzen unschuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, sind wir nach Setzung und erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, pauschal Schadensersatz in Höhe von 25 % des Netto-Warenwertes der betroffenen Lieferung zu verlangen. Sie sind ausdrücklich berechtigt, nachzuweisen, dass ein Schaden überhaupt nicht oder niedriger entstanden ist. Wir sind berechtigt, höheren Schadenersatz zu verlangen, wenn wir nachweisen, dass uns ein höherer Schaden entstanden ist. Wir behalten uns die Geltendmachung weitergehender gesetzlicher Rechte ausdrücklich vor.
 
IV.
Preis und Zahlung
 
1.       Die von uns angegebenen Preise verstehen sich als Nettopreise zuzüglich Steuern. Die Versandkosten werden gesondert ausgewiesen und sind in unseren Preisen nicht enthalten.
 
2.       Unsere Rechnungen sind innerhalb von 8 Kalendertagen, nachdem wir die Ware Ihnen oder dem Transporteur übergeben haben und die Rechnung Ihnen zugegangen ist, mit 2 % Skonto oder innerhalb von 14 Kalendertagen ohne Abzug nach dem vorstehend genannten Zeitpunkt zur Zahlung auf ein von uns benanntes Konto fällig. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es auf die Gutschrift auf unserem Konto an. Scheck und Wechsel werden in jedem Fall nur zahlungshalber angenommen.
 
3.       Sie können nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Dies gilt auch für die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten.
 
4.       Die Abtretung von Ansprüchen gegen uns, die keine Geldforderungen sind, bedarf unserer vorherigen Zustimmung.
 
V.
Rechte und Pflichten des Kunden bei Mängeln
 
1.       Sie sind verpflichtet, die Ware sofort bei Anlieferung zu untersuchen. Bei Anlieferung erkannte Mängel müssen Sie sofort schriftlich, per Telefax oder per Mail rügen. Erkennbare Mängel müssen Sie unverzüglich nach Lieferung schriftlich oder per Mail, spätestens innerhalb von 7 Kalendertagen, rügen. Mängel, die bei der ordnungsgemäßen Untersuchung des Liefergegenstandes nicht erkennbar waren, haben Sie uns, sobald sie im ordnungsgemäßen Geschäftsgang erkennbar sind, unverzüglich schriftlich, per Telefax oder per E-Mail, spätestens innerhalb von 7 Kalendertagen nach Entdeckung, anzuzeigen. Auf nicht rechtzeitig gerügte Mängel können Sie sich nicht berufen.
 
2.       Ist die von uns gelieferte Ware mangelhaft und wurde der Mangel rechtzeitig und ordnungsgemäß gerügt, beschränkten sich Ihre Ansprüche zunächst auf Nacherfüllung. Dies gilt nicht, wenn Ihnen die Nacherfüllung unzumutbar ist. Im Fall der Nacherfüllung steht uns das Wahlrecht zwischen Nachbesserung und Neulieferung zu. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder wird sie von uns verweigert, können Sie den Preis mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Für Schadensersatzansprüche gilt Abschnitt VI. „Haftungsbeschränkungen und Rücktrittsausschluss“.
 
3.       Sind von mehreren verkauften Waren nur einzelne Waren oder von einer verkauften Ware einzelne Teile mangelhaft, beschränkt sich Ihr etwaiges Rücktrittsrecht auf die mangelhafte Ware oder den mangelhaften Teil. Dies gilt nicht, wenn die mangelhafte Ware oder der mangelhafte Teil von den übrigen Waren oder Teilen nicht ohne Beschädigung oder Funktionseinbußen getrennt werden können oder dies für Sie unzumutbar wäre. Die Gründe für die Unzumutbarkeit haben Sie darzulegen.
 
VI.
Haftungsbeschränkungen und Rücktrittsausschluss
 
1.       Wir haften unbeschränkt nach dem Produkthaftungsgesetz, bei arglistigem Verschweigen von Mängeln, für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Vorsatz oder soweit wir eine Garantie für die Beschaffenheit oder Haltbarkeit der Sache übernommen haben. Bei der Verletzung wesentlicher Rechte oder Pflichten, die sich nach dem Sinn und Zweck des Vertrages ergeben, haften wir unbeschränkt bei grobem Verschulden, bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur beschränkt auf den vorhersehbaren, typischen Schaden ohne Ersatz für mittelbare oder indirekte Schäden oder entgangenen Gewinn. Bei grob fahrlässigen Verletzungen nicht wesentlicher Rechte und Pflichten aus dem Vertrag haften wir ebenfalls nur beschränkt auf den Ersatz des vorhersehbaren, vertragstypischen Schadens ohne Ersatz für mittelbare oder indirekte Schäden oder entgangenen Gewinn.
 
2.       Außer in den in Ziffer 1. genannten Fällen haften wir für Schäden, die einfache Fahrlässigkeit verursacht wurden, nicht.
 
3.       Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen und –ausschlüsse gelten auch für die Haftung unserer einfachen Erfüllungs- und/oder Verrichtungsgehilfen.
 
4.       In allen sonstigen Fällen sind Schadensersatzansprüche – gleich, aus welchem Rechtsgrund – gegen uns ausgeschlossen, soweit nicht eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung durch uns oder unsere gesetzlichen Vertreter und/oder Erfüllungsgehilfen vorliegt.
 
VII.
Eigentumsvorbehalt
 
1.       Die Ware bleibt bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, die uns aus jedem Rechtsgrund Ihnen gegenüber im Rahmen unserer Geschäftsbeziehungen, jetzt oder künftig, zustehen, unser alleiniges Eigentum.
 
2.         Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen der Ware sind für die Dauer des Eigentumsvorbehalts nicht gestattet.
 
3.       Sie verpflichten sich für den Fall, dass die Ware nicht an Sie, sondern an einen Dritten geliefert wird, diesen auf unseren Eigentumsvorbehalt und auf die Unzulässigkeit von Verpfändungen und Sicherungsübereignungen ausdrücklich hinzuweisen.
 
4.       Jeder Wechsel des Standorts unserer Ware und jeder Zugriff Dritter auf unsere Ware, insbesondere Pfändungen, sind uns während der Dauer des Eigentumsvorbehalts unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter haben Sie uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir zur Einlegung von Rechtsmitteln gegen die Pfändung oder den sonstigen Eingriff in der Lage sind. Bei Pfändung ist uns zusätzlich unverzüglich eine Kopie des Pfändungsprotokolls zu übersenden. Sie sind verpflichtet, den Dritten, insbesondere Gerichtsvollzieher, auf unser Eigentum hinzuweisen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer erforderlichen Klage oder sonstiger eingelegter Interventionsmittel zu erstatten, haften Sie für den uns entstandenen Ausfall.
 
5.       Eine eventuelle Verarbeitung oder Umbildung unserer Ware durch Sie erfolgt stets für uns. Wird unsere Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen verarbeitet, umgebildet, untrennbar vermischt oder verbunden, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Ware zu dem Wert der anderen verarbeiteten Waren zur Zeit der Verarbeitung, Umbildung, Vermischung oder Verbindung. Ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, wird bereits jetzt vereinbart, dass Sie uns anteilsmäßig Miteigentum übertragen. Wir nehmen die Anteilsübertragung an. Sie verwahren unser (Mit-)Eigentum unentgeltlich für uns. Für das durch die Verarbeitung entstehende Produkt gilt im Übrigen das Gleiche wie für unsere unter Vorbehalt gelieferte Ware.
 
6.       Sie sind berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange Sie mit Ihren Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nicht im Verzug sind. Forderungen aus dem Weiterverkauf der Ware (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus einem Kontokorrent), Versicherungsansprüche sowie Ansprüche wegen Beschädigung, Zerstörung, Diebstahl oder Verlust der Ware treten Sie bereits jetzt sicherungshalber an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an. Steht uns Miteigentum an der Vorbehaltsware zu, so beschränkt sich die Vorausabtretung auf den Teil der Forderungen, der dem Anteil unseres Miteigentums (auf Basis des Rechnungswertes) entspricht. Bei dem Weiterverkauf der Ware haben Sie sich gegenüber Ihren Abnehmern das Eigentum an der Vorbehaltsware bis zur vollen Zahlung des Kaufpreises vorzubehalten. Sie sind dann nicht zum Weiterverkauf der Ware an Dritte berechtigt, wenn die Kaufpreisforderung aus dem Weiterverkauf einem Abtretungsverbot unterliegt.
 
7.       Wir ermächtigen Sie widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für eigene Rechnung und eigenen Namen einzuziehen. Diese Einzugsermächtigung kann widerrufen werden, wenn Sie Ihren Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nicht ordnungsgemäß nachkommen oder unsere Forderungen durch Ihre mangelhafte Leistungsfähigkeit gefährdet erscheinen. Sie haben uns auf Verlangen Name und Anschrift der Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen. Treten Sie Ihre Forderungen aus dem Weiterverkauf im Rahmen eines echten Factoring ab, haben Sie uns dies anzuzeigen. Ihre für die Abtretung erlangte Zahlungsforderung gegen den Factor treten Sie bereits jetzt an uns in Höhe der zu sichernden Forderung ab. Wir nehmen die Abtretung an.
 
8.       Sie sind berechtigt, von uns die Freigabe von Forderungen insoweit zu verlangen, als der Wert unserer Sicherheiten unsere zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt. Etwa freizugebende Forderungen wählen wir aus.
 
9.       Lässt das Recht des Staates, in dem sich die Ware befindet, einen Eigentumsvorbehalt entsprechend der vorstehenden Regelungen nicht zu, gestattet dieses Recht Ihnen aber, sich ähnliche dingliche Rechte an dem Liefergegenstand zur Sicherung Ihrer Forderungen vorzubehalten oder einräumen zu lassen, gelten solche Rechte mit Vertragsschluss als für uns vorbehalten oder durch Sie für uns eingeräumt. Sie sind verpflichtet, an allen Maßnahmen mitzuwirken, die wir zum Schutz unseres Eigentumsrechts oder an dessen Stelle eines anderen Rechts an der Vorbehaltsware treffen wollen.
 
10.     Bei vertragswidrigem Verhalten durch Sie – insbesondere, wenn Sie Ihren Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommen – sind wir nach den Voraussetzungen des § 323 BGB zum Rücktritt vom Vertrag und zur Rücknahme des Liefergegenstandes berechtigt. Nach Rücknahme des Liefergegenstandes und vorheriger Androhung sind wir zu dessen freihändiger Verwertung befugt. Der Erlös wird, abzüglich entstandener Verwertungskosten, auf Ihre Verbindlichkeiten gemäß § 367 BGB angerechnet.
 
 
VIII.
Verjährungsfristen
 
1.         Ansprüche wegen eines Mangels der Ware verjähren in einem Jahr. Ansprüche wegen eines Mangels an einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendung für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, verjähren in fünf Jahren. Ihre Ansprüche wegen eines Mangels der Kaufsache, die an einem dinglichen Recht eines Dritten aufgrund dessen Herausgabe der Kaufsache verlangt werden kann, oder an einem sonstigen Recht, das an einem Grundstück eingetragen werden kann, besteht, verjähren in 10 Jahren.
 
2.       Ihre sonstigen vertraglichen Ansprüche wegen Pflichtverletzungen verjähren in einem Jahr. Dies gilt nicht für Ihr Recht, sich wegen einer von uns zu vertretenden Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel liegt, vom Vertrag zu lösen.
 
3.         Ansprüche aus einer Garantie verjähren ebenfalls in einem Jahr.
 
4.         Abweichend von den vorstehenden Ziffern gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen für Ihre folgenden Ansprüche:
 
a)       nach dem Produkthaftungsgesetz sowie wegen eines Schadens aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder wesentlicher Rechte und Pflichten aus dem Vertrag, die sich nach dem Inhalt und Zweck des Vertrages ergeben,
 
b)       wegen eines Schadens, der auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder unsere Erfüllungsgehilfen beruht,
 
c)       wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels,
 
d)       auf Aufwendungsersatz nach § 478 Abs. 2 BGB.
 
5.       Unsere Ansprüche gegen Sie verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften.
 
IX.
Datenspeicherung
 
Personenbezogene Daten werden maschinell verarbeitet und nur für betriebsinterne Zwecke verwendet – siehe hierzu die Ausführungen in unserem Abschnitt „Privatsphäre und Datenschutz“.
 
X.
Schlussbestimmungen
 
1.         Änderungen oder Ergänzungen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.
 
2.       Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen.
 
3.       Wenn Sie Kaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein Sondervermögen des öffentlichen Rechts sind oder wenn Sie keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben oder nach Vertragsschluss Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegen oder Ihr Wohnsitz am gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klagerhebung nicht bekannt ist, ist der Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten unser Firmensitz Sottrum. Wir haben jedoch das Recht, Sie an Ihrem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
 
4.       Sie sind nicht berechtigt, ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung den Vertrag oder einzelne Bestellungen oder wesentliche Teile davon an Dritte weiterzureichen oder abzutreten.
 
5.       Wird über Ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder eine Eröffnung mangels Masse abgelehnt, sind wir berechtigt, ohne Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten.
 
6.       Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung wird von den Vertragspartnern einvernehmlich durch eine solche Bestimmung ersetzt, welche dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung in rechtswirksamer Weise am nächsten kommt. Die vorstehende Regelung gilt entsprechend bei Regelungslücken.
 
 
 Stand: Januar 2010
 



Datenschutz ( siehe auch unter Privatsphäre und Datenschutz)


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